Militex Online Shop
Produkte: Schuhreglement der Schweizer Armee
1.1.2 Schuhwerk
5 Militärschuhe
(Auszug aus Reglement 51.009 d/Bekleidung und Packungen, Ziffer 5)
¹ Als Militärschuhe werden bezeichnet:
a) Ordonnanzschuhe
b) gleichwertige Zivilschuhe
² Zu den Ordonnanzschuhen gehören:
a) Kampfstiefel
b) Kampfstiefel schwer
c) Schalenschuhe
d) Spezialschuhe
³ Anstelle von Ordonnanzschuhen dürfen von allen AdA von der LBA anerkannte felddienst- taugliche schwarze, dunkelbraune oder anthrazitfarbene Zivilschuhe getragen werden. Bei Nestelschnürung müssen die Schnürsenkel schwarz oder braun sein.
Es gilt zu beachten, dass
a. die felddiensttauglich anerkannten Zivilschuhe nicht im Dienstbüchlein eingetragen werden;
b. für das Tragen von Zivilschuhen keine Entschädigungen ausgerichtet werden;
c. der Bund für Zivilschuhe keine Beiträge für deren Reparatur oder Ersatz leistet.
Zivilschuhe aus medizinischen Gründen
Das Tragen von Zivilschuhen aus medizinischen Gründen (mit Eintrag im Dienstbüchlein) ist wie folgt geregelt:
- die LBA/Sanität, die UCR bzw. UCI sowie die Militärärzte können aus medizinischen Gründen das Tragen von felddiensttauglichen Zivilschuhen anordnen, sofern mit Ordonnanzschuhen (masskonfektioniert oder orthopädische Massanfertigung von Hilfsmitteln wie Fussstützen, Entlastungspolstern usw.) keine befriedigende Lösung erreicht werden kann;
- die Beschaffung dieser Zivilschuhe kann im Einvernehmen mit der LBA zu Lasten des Bundes erfolgen;
- für die durch die LBA als felddiensttauglich anerkannten und im Dienstbüchlein eingetragenen Zivilschuhe gilt bei Reparaturen die gleiche Regelung wie für Ordonnnanzschuhe.
Die folgenden Modelle aus unserem Sortiment sind (Stand 01.01.2021) von der LBA geprüft und als felddiensttauglich anerkannt worden: